Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2024

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Steuertermine Juli 2024

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.07.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2024; bei vierteljührlicher Abführung für das II. Quartal 2024]

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können

Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus aber nur, wenn die Leistungen im Haushalt (samt Gartengrundstück) ausgeführt wurden. Begrenzt ist der Bonus durch drei Höchstbeträge:

Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus aber nur, wenn die Leistungen im Haushalt (samt Gartengrundstück) ausgeführt wurden. Begrenzt ist der Bonus durch drei Höchstbeträge:

  • Minijobs im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten von bis zu 2.550 EUR abrechnen, der Steuerbonus beträgt also höchstens 510 EUR pro Jahr. Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen.
  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die "auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 EUR pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 4.000 EUR (d.h. 20 %).
  • Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 EUR abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 EUR pro Jahr (20 %) beschränkt. Das Finanzamt erkennt hier sämtliche handwerkliche Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt anfallen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Installateure und Schornsteinfeger.

Wer den Steuerbonus für Gartenarbeiten abziehen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 EUR fallen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten sowie Pflanzen- und Laubentfernung.

Wer hingegen seinen Garten um- oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR, geltend machen. Das gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute ein Carport bauen, Wege und Hof neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse erneuern oder den Garten umfangreich neu anlegen.

Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts - alles einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

Hinweis: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt. Wird in einer Rechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollte der Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, damit er seinen Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Sparmodell: Wie sich eine Vermietung an Angehörige steuergünstig gestalten lässt

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird. Sofern die Vermietung vom Finanzamt anerkannt wird, entpuppt sie sich zudem häufig als wahres Steuersparmodell. Die vereinnahmte Miete muss zwar als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, die Kosten der Immobilie lassen sich aber als Werbungskosten absetzen.

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird. Sofern die Vermietung vom Finanzamt anerkannt wird, entpuppt sie sich zudem häufig als wahres Steuersparmodell. Die vereinnahmte Miete muss zwar als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, die Kosten der Immobilie lassen sich aber als Werbungskosten absetzen.

Hinweis: Zu den Werbungskosten gehören die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. Auch die eingebaute Küche kann abgeschrieben werden, sofern sie mitvermietet wird. Selbst Anschaffungen, wie ein Rasenmäher für den Mieter, sind absetzbar.

Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es zuallererst einem Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sein. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag zu verwenden.

Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet geschlossen ist, denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet dies, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden muss. Die Finanzverwaltung möchte zudem echtes Geld fließen sehen. Das heißt, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter überwiesen werden sollten. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert. Des Weiteren wird vom Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung verlangt. Nebenkostennachzahlungen müssen vom Mieter beglichen werden.

Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab: Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete von 66 % der ortsüblichen Miete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Entscheidend ist hierbei nicht die Kalt-, sondern die Warmmiete. Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist für das Finanzamt eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig, weil sie 50 % unter der ortsüblichen Miete liegt, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete anerkannt.

Hinweis: Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an nahe Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 EUR, liegt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 % bei 1.850 EUR.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung: Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage

Sollen im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter einem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, so war die Frist hierfür nach jetzigem Stand am 02.10.2023 abgelaufen. Diese Frist hat das Finanzgericht Köln (FG) rechtskräftig ausgehebelt und damit eine rückwirkende Zuordnung zum Unternehmen bis zum 31.07.2024 zugelassen. Die Zuordnungsentscheidung für einen gemischt genutzten Gegenstand kann auch im Rahmen der Jahreserklärung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Laut FG erfolgt die Dokumentation der Entscheidung immer noch zeitnah, wenn die Jahreserklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist beim Finanzamt eingeht.

Sollen im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter einem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, so war die Frist hierfür nach jetzigem Stand am 02.10.2023 abgelaufen. Diese Frist hat das Finanzgericht Köln (FG) rechtskräftig ausgehebelt und damit eine rückwirkende Zuordnung zum Unternehmen bis zum 31.07.2024 zugelassen. Die Zuordnungsentscheidung für einen gemischt genutzten Gegenstand kann auch im Rahmen der Jahreserklärung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Laut FG erfolgt die Dokumentation der Entscheidung immer noch zeitnah, wenn die Jahreserklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist beim Finanzamt eingeht.

Im Besprechungsfall hatte der Kläger im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage erworben und mit einem Stromanbieter einen Einspeisevertrag geschlossen. Auf dem Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt war unter "Angaben zu der vom Anlagenbetreiber zu zahlenden Umsatzsteuer" angekreuzt, dass die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden solle. Daher wurden dem Kläger ausweislich der vorliegenden Abrechnung für den gelieferten Strom Abschlagszahlungen ohne Umsatzsteuer berechnet.

Aus der Abrechnung war zudem ersichtlich, dass der Kläger 66,33 % des von ihm erzeugten Stroms in das Netz eingespeist hatte. Umsatzsteuer-Voranmeldungen gab er für das Jahr 2019 nicht ab. Durch die am 11.03.2021 eingereichte Umsatzsteuererklärung 2019 erfuhr das Finanzamt erstmals von dem Betrieb der Photovoltaikanlage. In dieser machte der Kläger die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage geltend und erklärte steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug jedoch unberücksichtigt, da die Entscheidung über die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig bis zum 31.07.2020 (gesetzliche Regelabgabefrist) erfolgt sei.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt ging zu Unrecht davon aus, dass keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorlag. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers sei grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Eine Absicht müsse nicht ausdrücklich mitgeteilt werden, sondern könne auch konkludent zum Ausdruck kommen.

Objektiver Anhaltspunkt für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen könne die Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs sein. Hiernach sei im Streitfall durch Geltendmachung der Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen hinreichend dokumentiert worden. Zudem sei die Dokumentation zeitnah erfolgt. Der steuerlich beratene Kläger habe seine Steuererklärung am 11.03.2021 und damit innerhalb der Abgabefrist eingereicht (Fristablauf 31.08.2021).
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Werbungskosten: Wenn die Entfernung für eine doppelte Haushaltsführung zu gering ist

Auch wenn in vielen Branchen das Homeoffice eine wichtige Rolle spielt, erwartet der Arbeitsmarkt eine gewisse Flexibilität. Manchmal ist allerdings die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu groß, um täglich zu pendeln. Dann ist es oft einfacher, eine Wohnung am Tätigkeitsort anzumieten. Deren Kosten sind bis zu einer gewissen Grenze als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Die spannende Frage ist: Wie groß muss die Entfernung zur Hauptwohnung sein? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Auch wenn in vielen Branchen das Homeoffice eine wichtige Rolle spielt, erwartet der Arbeitsmarkt eine gewisse Flexibilität. Manchmal ist allerdings die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu groß, um täglich zu pendeln. Dann ist es oft einfacher, eine Wohnung am Tätigkeitsort anzumieten. Deren Kosten sind bis zu einer gewissen Grenze als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Die spannende Frage ist: Wie groß muss die Entfernung zur Hauptwohnung sein? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Die Kläger sind Eheleute, die einen gemeinsamen Hausstand in S haben. Der Kläger ist seit August 2018 Geschäftsführer der H GmbH & Co. KG in E. Die Entfernung zwischen der Wohnung in S und dem Arbeitsplatz in E beträgt 30 km. Im Februar 2020 mietete der Kläger eine ca. 1 km von seiner Arbeitsstätte entfernte Zweitwohnung in E an. Zuvor hatte er eine Ferienwohnung in D angemietet. Er machte unter anderem die Mietkosten in D und E, Umzugskosten von D nach E sowie weitere in Verbindung mit diesen Wohnungen stehende Kosten geltend. Ihm stand im Übrigen ein Firmenwagen, auch für Privatfahrten, zur Verfügung. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgte nach der 1-%-Regelung.

Das Finanzamt erkannte die für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Kosten nicht an. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte täglich mit dem Pkw zurückzulegen. Auch die vor dem FG eingelegte Klage war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung lägen nicht vor. Nach Ansicht des Senats fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Der Kläger könne seine Arbeitsstätte in E von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand in S aus mit dem Pkw ausweislich des Google-Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Dies entspreche auch den Angaben des Klägers.

Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gewesen sei. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Google-Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten. Darauf, wie lange man für die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige, komme es nicht an. Denn tatsächlich habe der Kläger für sämtliche Fahrten, einschließlich der kurzen Strecke zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, den Firmenwagen genutzt. Zudem habe er selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Kein ermäßigter Steuersatz: Kombinierte Sportschwimmbad- und Saunanutzung

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann. Das hat zur Folge, dass dieses Leistungsbündel umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze unterliegt.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann. Das hat zur Folge, dass dieses Leistungsbündel umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze unterliegt.

Im Streitfall klagte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna. Sie war der Ansicht, dass die Nutzungsmöglichkeit der Sauna bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Nutzung des Schwimmbads, darstelle. Sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern seien daher dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Nutzung der Sauna war im Streitjahr im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten. Im Normaltarif betrug der nichtermäßigte Eintrittspreis bis 2 Stunden 4 EUR und ab 2 Stunden 8 EUR. Ein Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen für Schwimmbad und Sauna war im Streitjahr nicht möglich. Zudem fand keine separate Kontrolle des Zugangs zu den jeweiligen Bereichen statt.

Das FG entschied, dass die einheitliche Eintrittsberechtigung für die kombinierte Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads und der Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis eine einheitliche Leistung bildet. Die Saunanutzung sei allerdings nicht als Nebenleistung zur Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads anzusehen, denn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers bestehe gerade in der Saunanutzung ein eigenständiger Zweck. Die einheitliche Leistung unterliege daher komplett dem Regelsteuersatz von 19 %.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Auslandskonten: Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist verfassungsgemäß

Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS).

Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS).

Hinweis: Das Abkommen wurde durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FkAustG) in deutsches Recht umgesetzt.

Deutsche Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Daten zu erheben und alljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, darunter den Namen des Kontoinhabers, seine Kontonummern und seine Konten- und Depotsalden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Daten werden vom BZSt dann bei entsprechendem Auslandsbezug an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet. Im Gegenzug erhält die deutsche Behörde von den Partnerstaaten die Daten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Eheleute aus Deutschland, die in der Schweiz ein Konto samt Depot geführt hatten. Die Schweizer Behörden hatten den Kontostand an das BZSt übermittelt, woraufhin die Eheleute beim Bundesministerium der Finanzen (vergeblich) die Löschung der Informationen beantragten. Sie sahen sich durch die Datenübermittlung in ihren Grundrechten verletzt.

Der BFH sah jedoch keinen Grundrechtsverstoß und erklärte, dass die Eheleute nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt seien. Zwar wird durch die Datenübermittlung in dieses Recht eingegriffen, dies dient nach Auffassung der Bundesrichter jedoch dem verfassungslegitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Pferdezuchtbetrieb: Kein Durchschnittsteuersatz

Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.

Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Pferdebesitzern nur in einem Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelte. Die übrigen Pferde seien von Nichtlandwirten eingestellt worden und dienten Freizeitzwecken. Die Einnahmen und Ausgaben seien daher auf die regelbesteuerte Pensionstierhaltung und auf der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aufzuteilen.

Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG fallen die Umsätze im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken weder unter die Durchschnittssatzbesteuerung noch sind sie umsatzsteuerfrei. Bei den erbrachten Leistungen im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken handele es sich nicht um die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Denn erst die Betrachtung der Verwendung des Zuchtergebnisses, also der neugezüchteten Pferde, gebe den Ausschlag, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handele. Mit der Pensionspferdehaltung werde eine einheitliche sonstige Leistung ausgeführt, deren Schwerpunkt im Übrigen nicht in der Vermietung eines Grundstücks liege. Daher sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz finde ebenfalls keine Anwendung. Unter den Begriff der Viehzucht und Viehhaltung falle eine landwirtschaftliche Dienstleistung nur dann, wenn diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Hieran fehle es im Streitfall. Auch die Bereitstellung der Futtermittel unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz. Aufgrund der Einheitlichkeit der erbrachten Leistung "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" sei auch für alle darin enthaltenen Leistungsaspekte (z.B. die Futtermittelgestellung) der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Erhaltung oder Herstellung: Welche Kosten sind nach Zerstörung eines Gebäudes berücksichtigungsfähig?

Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei den Anschaffungskosten der Fall, da diese im Wege der Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber auch bei der Sanierung etwa nach einem Brand ist genau zu differenzieren, wofür die Gelder aufgewendet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden, wie die Aufteilung zu erfolgen hat.

Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei den Anschaffungskosten der Fall, da diese im Wege der Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber auch bei der Sanierung etwa nach einem Brand ist genau zu differenzieren, wofür die Gelder aufgewendet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden, wie die Aufteilung zu erfolgen hat.

Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine Immobilie für lediglich 35.000 EUR erworben und dann für eine monatliche Miete von 260 EUR zuzüglich 50 EUR Nebenkosten vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet. Nach diesem Zeitraum wollte der Kläger das Gebäude abreißen bzw. kernsanieren. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Eine Gebäudeversicherung gab es aufgrund des hohen Gebäudealters nicht. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger sowohl Kosten für die Brandbeseitigung als auch sonstige Renovierungskosten geltend. Seiner Ansicht nach handelte es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Nach Meinung des Finanzamts hingegen lagen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Kosten, die für die Brandbeseitigung aufgewendet worden seien, könnten als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie seien nicht Teil einer baulichen Maßnahme. Die für die Renovierungsmaßnahmen aufgewendeten Kosten seien jedoch nur als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen und daher über mehrere Jahre abzuschreiben. Dies vermeide eine Ungleichbehandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem Erwerber eines heruntergewirtschafteten und noch zu renovierenden Gebäudes.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Bei Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber

Einem zweiten Erwerber in der Lieferkette ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den tatsächlichen (gegebenenfalls geringeren) Steuerschaden kommt laut Finanzgericht Nürnberg (FG) nicht in Betracht.

Einem zweiten Erwerber in der Lieferkette ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den tatsächlichen (gegebenenfalls geringeren) Steuerschaden kommt laut Finanzgericht Nürnberg (FG) nicht in Betracht.

Im Streitfall wollte der Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher erweckte er den Anschein, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe.

Hierzu gab sich C gegenüber A als W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum dem A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und nicht (betragsmäßig) auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Diese Auffassung hat das FG nun bestätigt. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil C Umsatzsteuer auf die Lieferung an W hinterzog und der Kläger dies hätte wissen müssen.

Mit dem Urteil des FG wird die EuGH-Rechtsprechung national umgesetzt. Das FG wies auf folgende Ungereimtheiten hin, die dem A hätten auffallen müssen:

  • fehlende Überprüfung der Identität des Geschäftspartners W
  • abweichender Eigentümer und Halter im Kfz-Brief benannt (nicht W)
  • vermeintlicher Verkäufer W ist kein gewerblicher Kfz-Händler
  • Auffälligkeiten in der Rechnung (kein im Geschäftsverkehr gebräuchlicher, ansprechender Briefkopf sowie Angabe einer E-Mail-Adresse, die keinen professionellen Eindruck vermittelte)

Hinweis: Unternehmer sind gut beraten, durch ausreichend dokumentierte Überprüfung ihrer Lieferanten und Dienstleister etwaigen Vorwürfen der Bösgläubigkeit zu begegnen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Kriterienkatalog mit Merkmalen aufgestellt, die Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bzw. für eine Steuerhinterziehung darstellen können. Es empfiehlt sich, diesen Katalog in den Blick und die Sorgfaltspflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Taxi- und Mietwagenbranche: Welche Mindestaufzeichnungen das Finanzamt fordert

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:

Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme. Die hiermit getätigten Aufzeichnungen unterliegen der Einzelaufzeichnungspflicht. Diese Pflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden (z.B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc.). Die Aufzeichnungen durch Taxameter und Wegstreckenzähler müssen zudem in elektronischer Form erfolgen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau müssen dem Prüfer diese Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

Damit Taxiunternehmen ihre steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, müssen sie mindestens die folgenden branchenüblichen Daten aufzeichnen:

Allgemeine Daten je Schicht bzw. Abrechnungstag:

  • eindeutige Fahrerkennung
  • Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs)
  • Zählwerksdaten zu Beginn und Ende einer Schicht
  • Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und Schichtende), soweit das Taxi von einem Arbeitnehmer gefahren wird
  • Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten

Einzeldaten je Geschäftsvorfall:

  • Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit)
  • Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt)
  • zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp "Tariffahrt")
  • Fahrpreis
  • Zuschlag
  • in Rechnung gestellte Gesamtsumme
  • Umsatzsteuersatz
  • Zahlungsart (bar oder unbar)
  • gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant)

Für Mietwagenunternehmen gelten ähnliche Mindestaufzeichnungspflichten. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben zudem zum Einsatz von EU-Taxametern, verschiedenen Arten von Wegstreckenzählern sowie zur umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflicht für Rechnungsdurchschriften.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)